§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 22.1.1970 gegründete Verein hat den Namen Ski – Club Donnersberg e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 67722 Winnweiler
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rockenhausen eingetragen.
  4. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz, des Skiverbands Pfalz und des Deutschen Skiverbands.
  5. Seine Farben sind blau/weiß.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 Abgabenordnung, insbesondere durch Körperertüchtigung, Jugendtraining und Durchführung von Veranstaltungen, die hierzu geeignet sind. Sein Hauptanliegen ist die Förderung des Ski- und Straßen- Rad-sports in all seinen Bereichen sowie Wandertouren und Pflege der Geselligkeit.
  2. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als solche keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    a. ordentlichen Mitgliedern
    b. jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
    c. Ehrenmitgliedern
    d. fördernden Mitgliedern
  2. Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die fälligen Beiträge gezahlt hat.
  3. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft muß in jedem Fall eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden.
  4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
  5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins hervorragende Dienste erworben hat. Mitglieder können durch Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Aufnahme

  1. Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Zahlung des Beitrags hat jährlich innerhalb des ersten Jahresquartals zu erfolgen und ist bargeldlos zu leisten. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine Ermäßigung des Beitrags gewähren.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen damit sofort zum erliegen. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Jahres zulässig. Der Austritt muss 6 Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
    a. Wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seine finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber nicht erfüllt;
    b. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Satzung, sowie wegen grob unsportlichem Verhaltens;
    c. wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
  3. Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung beim Gesamtvorstand des Vereins einlegen.
  4. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Anrufung des Ältestenrats zulässig; er ist in diesem Fall innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
  5. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörendes Inventar, Sportausrüstungen und Geld etc., das sich in seinem Besitz befindet, ist sofort dem Verein zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen.
  2. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Jugendordnung geregelt.
  3. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung zur Pflicht gemacht. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Vereinsleben Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufs, seiner Bestrebung und seiner Einrichtungen sowie seines Vermögens verhindern.

§ 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
    a. Beiträgen der Mitglieder
    b. Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen
    c. freiwilligen Spenden
    d. sonstigen Einnahmen.
  2. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus
    a. Verwaltungsausgaben
    b. Aufwendungen im Sinne von § 2 dieser Satzung.
  4. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Grundstücken und Gebäuden ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder einzuholen. In dringenden Fällen kann dies auch nachträglich geschehen.

§ 8 Vermögen

  1. Entscheidende Änderungen des Clubvermögens sind nur durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung zulässig.
  2. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a. der Gesamtvorstand
    b. die Mitgliederversammlung
    c. der Ältestenrat

§ 10 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    a. dem geschäftsführenden Vorstand
    b. dem erweiterten Vorstand
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
    – der/die 1. und 2. Vorsitzende
    – Kassenwart/in
    – Schriftführer/in
    Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit einberufen werden, um vorab anstehende Belange abzuklären, die alsdann, je nach Lage der Dinge, der gesamten Vorstandschaft zur Abstimmung vorzutragen wären.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören an (sofern gewählt)
    – der Sportwart
    – der Langlaufwart
    – der Tourenwart
    – der Skischulleiter
    – der Jugendwart
    – der Pressewart
    – 4 – 5 Beisitzer

§ 11 Wahl des Vorstandes

  1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt turnusgemäß alle zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
  2. Der erweiterte Vorstand wird alle 2 Jahre gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
  3. Der Skischulleiter wird von den Übungsleitern für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
  4. Der Ältestenrat wird alle 2 Jahre gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

§ 12 Befugnisse des Vorstandes

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  3. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall dessen Stellvertreter leisten.
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung in den Händen des 1. Vorsitzenden sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

    a. der Jahresbericht
    b. der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer
    c. Entlastung des Vorstands
    d. Neuwahlen des Vorstands alle zwei Jahre
    e. Anträge

  2. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  3. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 1/6 aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliche Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
  5. Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch den Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
  6. Die Abstimmungen können schriftlich mittels Stimmzettel oder, wenn kein Einspruch erhoben wird, auch durch Handzeichen erfolgen.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder stellvertretend ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 14 Ältestenrat

  1. Persönliche Beleidigungen und Streitigkeiten der Vereinsmitglieder soll der Vorstand schlichten. Bringt dieser keine Entscheidung zustande, beruft er den Ältestenrat ein.
  2. Der Ältestenrat besteht aus dem 1. Vorsitzenden und drei weiteren von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Mitglieder, diesen muss mindestens eine Frau angehören. Sie dürfen nicht miteinander verwandt oder verschwägert sein.
  3. Der Spruch des Ältestenrats ist unanfechtbar.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung werden die Kassenprüfer auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei alle zwei Jahre ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist. Sie sind mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch jährliche Prüfungen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem laufenden zu halten.
  2. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 16 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Haftung

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen erlittenen Unfälle und Diebstähle. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Sportbund Pfalz im Rahmen eines Versicherungsvertrags gewährleistet.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  2. Sollten bei der ersten Mitgliederversammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins soll zum gegebenen Zeitpunkt die Vorstandschaft entscheiden an welche gemeinnützige Vereine das Vereinsvermögen gehen soll.

§ 19 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung sollte sich der Verein bei Bedarf Ordnungen geben (Geschäfts-, Ehren-, Finanz-, Jugendordnungen).
    Die Ordnungen werden vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern in Kraft
    Alle vorhergehenden Satzungen des Ski – Club Donnersberg verlieren zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Winnweiler, den 08.10.2021